Regingada
Netz- und Informationssicherheit · Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie)

NIS2-EU-Vertreter nach Art. 26 Abs. 3

Bestimmte Einrichtungen der digitalen Infrastruktur und digitaler Dienste — von DNS- und Cloud-Anbietern bis zu Online-Marktplätzen —, die nicht in der Europäischen Union niedergelassen sind, aber Dienste in der Union anbieten, müssen einen Vertreter in der Union benennen; er muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen diese Dienste angeboten werden (Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 — NIS-2-Richtlinie). Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) übernimmt diese benannte Rolle im eigenen Vertretungsvertrag: Erreichbarkeit für zuständige Behörden und CSIRTs, Weiterleitung und Dokumentation — keine Rechtsberatung.

NIS2-EU-Vertretungsservice für DNS-, Cloud-, Rechenzentrums-, CDN-, Managed-Service-, Marktplatz-, Suchmaschinen- und Social-Network-Anbieter außerhalb der EU.

Software & benannte EU-Vertretung: Regingada UG (haftungsbeschränkt) · Rechtsberatung ausschließlich: Kanzlei Theo Funk — gesondertes Mandat

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Anwendungsbereich

Wer muss einen NIS2-EU-Vertreter benennen?

Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) erfasst — gelesen mit Art. 26 Abs. 1 Buchst. b — einen geschlossenen Katalog von Einrichtungsarten: DNS-Diensteanbieter, TLD-Namensregister, Anbieter von Domänennamen-Registrierungsdiensten, Cloud-Computing-Dienste, Rechenzentrumsdienste, Content-Delivery-Netzwerke, Managed Services Provider, Managed Security Services Provider sowie Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke. Die Einrichtungsart ist nur die halbe Prüfung: Nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-Richtlinie greift die Richtlinie für diese Einrichtungen ab dem mittleren Unternehmen, während DNS-Diensteanbieter, TLD-Namensregister (Art. 2 Abs. 2 lit. a) und Anbieter von Domänennamen-Registrierungsdiensten (Art. 2 Abs. 4) größenunabhängig erfasst sind — ebenso die weiteren Fälle des Art. 2 Abs. 2 lit. b bis e und des Art. 2 Abs. 3.

Ist eine solche Einrichtung nicht in der Union niedergelassen, bietet dort aber Dienste an, muss sie einen Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die Dienste angeboten werden (Art. 26 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie).

Ein Punkt ist für die Umsetzung wesentlich: NIS2 ist eine Richtlinie, keine Verordnung. Sie bindet die Mitgliedstaaten, die sie in nationales Recht umsetzen — als Umsetzungsfrist bestimmte die Richtlinie den 17. Oktober 2024 (Art. 41 NIS-2-Richtlinie). Die operativen Pflichten Ihrer Einrichtung folgen daher aus dem nationalen Umsetzungsrecht, und Details variieren je Mitgliedstaat. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG).

Warum ist es wichtig, dass der Vertreter in Deutschland sitzt?

Weil das deutsche Recht den Sitz des Vertreters zum Sitz der Aufsicht macht. Das neue BSI-Gesetz (BSIG) ist seit dem 06.12.2025 in Kraft. Sein § 60 Abs. 3 BSIG wiederholt die Benennungspflicht für genau die Einrichtungsarten des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b und fügt den entscheidenden Satz an: Ist der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Einrichtung zuständig (§ 60 Abs. 3 Satz 3 BSIG). Die Aufsicht ist damit in einem Mitgliedstaat gebündelt: Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 3 der NIS-2-Richtlinie gilt die Einrichtung als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem ihr Vertreter niedergelassen ist. Ist überhaupt kein Vertreter in der Union benannt, kann sich das Bundesamt für die Einrichtung für zuständig erklären (§ 60 Abs. 3 Satz 4 BSIG).

Die zweite Hälfte des deutschen Regimes ist die Registrierung. § 34 Abs. 1 BSIG verpflichtet die Einrichtungsarten des § 60 Abs. 1, dem BSI binnen drei Monaten ihre Angaben zu übermitteln — darunter, wenn die Einrichtung nicht in der Union niedergelassen ist, die Anschrift (Nr. 3) und die Kontaktdaten (Nr. 4) des nach § 60 Abs. 3 benannten Vertreters. Änderungen sind nachzuziehen, spätestens binnen drei Monaten (§ 34 Abs. 2 BSIG); die Angaben werden an die ENISA weitergeleitet (§ 34 Abs. 3 BSIG). Für Einrichtungen, die beim Inkrafttreten bereits erfasst waren, liefen die drei Monate am 06.03.2026 ab.

Eine Zahl wird dem fehlenden NIS2-Vertreter regelmäßig zugeschrieben und gehört nicht dorthin: Die Bußgelder des Art. 34 NIS-2-Richtlinie — die Mitgliedstaaten müssen Höchstbeträge von mindestens 10 Mio. Euro oder 2 % des Umsatzes vorsehen, je nachdem, welcher Betrag höher ist — knüpfen an Verstöße gegen Art. 21 und Art. 23 an, also an Risikomanagement und Meldepflichten. Den fehlenden Vertreter erfassen sie nicht. Bußgeldbewehrt ist in Deutschland die fehlende oder falsche Registrierung: bis zu 500.000 Euro (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 65 Abs. 5 Nr. 5 BSIG) — und in die Registrierung gehört genau die Anschrift des Vertreters.

Die Rolle

Was tut der NIS2-Vertreter?

Die Richtlinie definiert den Vertreter als eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt ist, um im Namen einer nicht in der Union niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b zu handeln, und an die sich eine zuständige Behörde oder ein CSIRT anstelle der Einrichtung selbst wenden kann, soweit es um die Pflichten dieser Einrichtung aus der Richtlinie geht (Art. 6 NIS-2-Richtlinie).

  • Benannter EU-Ansprechpunkt — zuständige Behörden und CSIRTs können sich zu den NIS2-Pflichten der Einrichtung an den Vertreter statt an die Einrichtung selbst wenden
  • Weiterleitung — dokumentierte, zeitnahe Weitergabe der Behörden- und CSIRT-Korrespondenz an die von Ihnen benannten Personen, mit definiertem Eskalationsweg
  • Registrierungsdaten — die Anschrift des Vertreters ist Teil Ihrer Meldung nach Art. 27 NIS-2-Richtlinie; wir halten sie korrekt und aktualisierungsbereit
  • Dokumentation — ein schriftlicher Nachweis über Eingang, Weiterleitung und Nachverfolgung

Mit der Benennung gilt die Einrichtung als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem ihr Vertreter niedergelassen ist (Art. 26 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie). Der Sitz des Vertreters wird damit zum Anknüpfungspunkt für die Aufsicht.

Ohne benannten Vertreter sieht Art. 26 Abs. 3 letzter Satz NIS-2-Richtlinie vor, dass jeder Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienste erbringt, rechtliche Schritte gegen die Einrichtung wegen Verstößen gegen die Richtlinie einleiten kann. Anders als Art. 13 Abs. 3 des Digital Services Act (DSA) knüpft Art. 26 NIS-2-Richtlinie die Benennung an die Zuständigkeit und nicht an eine ausdrückliche Vertreterhaftungsregel — unser Vertretungsvertrag definiert Aufgaben, Informationswege und Eskalationspfade dennoch präzise.

Benennung

Wie läuft die Benennung ab?

Drei Schritte führen vom Art.-26-Scoping zu den Registrierungsdaten und einer dokumentierten Vertreterfunktion.

  1. Scoping

    Ein geführter Fragenkatalog — derselbe Wizard, den Sie auf dieser Seite starten können — erfasst Ihre Einrichtungsart entlang des Katalogs in Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, Ihre Niederlassung und Ihren Umfang Ihrer Dienste in der Union.

    Ergebniseine strukturierte Selbsteinschätzung Ihres Status nach Art. 26 Abs. 3 — keine rechtliche Feststellung; dafür berät die Kanzlei im gesonderten Mandat.

  2. Vertretungsvertrag

    Wir bereiten den Vertretungsvertrag vor, der die Rolle und ihre Grenzen benennt: Aufgaben, Informationskanäle, Eskalationswege, Reaktionszeiten — und die Zuständigkeitsfolge des deutschen Vertretersitzes festhält.

    Ergebnisein Entwurf des Vertretungsvertrags, der Rolle, Aufgaben und Informationswege benennt — Mustertexte auf Anfrage.

  3. Registrierung & Übergabe

    Wir stellen die Vertreterangaben für Ihre Registrierung nach Art. 27 NIS-2-Richtlinie zusammen und richten den operativen Kontaktkanal für zuständige Behörden und CSIRTs ein.

    Ergebnisein Registrierungsdaten-Paket für die Meldung nach Art. 27 Abs. 2 NIS-2-Richtlinie an die zuständige nationale Behörde plus ein dokumentierter Kontaktkanal.

Kurzantwort

Worin unterscheidet sich der NIS2-Vertreter vom DSGVO-Vertreter?

Verschiedene Rechtsakte: Art. 26 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie verankert die Zuständigkeit dort, wo der Vertreter sitzt; Art. 27 DSGVO schafft nur eine Anlaufstelle. Ein Anbieter kann beide Rollen halten — jede braucht ihre eigene schriftliche Benennung.

Alle Pflichten nebeneinander: EU-Vertreterpflichten im Vergleich (Kanzlei Theo Funk). Unser Art.-27-Service.

Warum Regingada

Eine benannte Rolle, gehalten von einer eingetragenen Gesellschaft.

Porträt von Theo Funk, Gründer der Regingada UG (haftungsbeschränkt)
„Unter NIS2 ist der Sitz des Vertreters keine Formalie — die Einrichtung gilt als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem ihr Vertreter niedergelassen ist. Dieser Anker, verbunden mit verlässlicher Erreichbarkeit für Behörden und CSIRTs, ist das, was Regingada im eigenen Vertrag übernimmt. Das rechtliche Urteil bleibt bei meiner Kanzlei — im gesonderten Mandat.“
Theo Funk · Geschäftsführer, Regingada UG (haftungsbeschränkt)

Regingada UG (haftungsbeschränkt), HRB 12595, AG Bamberg

Benannte EU-Vertretung & Software: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk, keine Rechtsberatung · Rechtsberatung: unabhängige Kanzlei Theo Funk (RAK Bamberg) — gesondertes Mandat.

Derselbe Regulierungs-Korpus treibt die Regingada Compliance Suite an — Digital-Twin-Software, die NIS2 neben DSGVO, DSA, KI-VO und DMA kartiert.

Kosten

Was kostet ein NIS2-Vertreter?

Der Umfang bemisst sich danach, was die Rolle tatsächlich zu tragen hat: Ihre Einrichtungsart und der Zuschnitt Ihrer Dienste, die Mitgliedstaaten, in denen Sie sie anbieten, das erwartete Aufkommen an Kontakten zuständiger Behörden und CSIRTs, die Registrierungs- und Aktualisierungspflichten nach Art. 27 NIS-2-Richtlinie, die Frage, ob die Rolle mit einer Vertretung nach Art. 27 DSGVO, DSA oder KI-VO kombiniert wird (Mehr-Regime-Setups senken den Koordinationsaufwand), sowie die Reaktionszeiten, zu denen wir uns verpflichten.

Konditionen auf Anfrage.

Feste Preisbänder für die DSA-, KI-VO-, DSGVO- und Data-Act-Rollen stehen in der Vertreter-Preisliste (EN).

FAQ

Häufige Fragen

Wer muss einen EU-Vertreter nach Art. 26 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie benennen?

Einrichtungen nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie): DNS-Diensteanbieter, TLD-Namensregister, Anbieter von Domänennamen-Registrierungsdiensten, Cloud-Computing-Dienste, Rechenzentrumsdienste, Content-Delivery-Netzwerke, Managed Services Provider, Managed Security Services Provider sowie Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke — sofern die Einrichtung nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, aber Dienste in der Union anbietet. Für die meisten von ihnen tritt nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-Richtlinie die Größenschwelle hinzu (ab mittlerem Unternehmen); DNS-Diensteanbieter, TLD-Namensregister (Art. 2 Abs. 2 lit. a) und Domänennamen-Registrierungsdienste (Art. 2 Abs. 4) sind größenunabhängig erfasst.

In welchem Mitgliedstaat muss der NIS2-Vertreter niedergelassen sein?

In einem der Mitgliedstaaten, in denen die Dienste angeboten werden (Art. 26 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie). Die Wahl wiegt schwerer als bei anderen Regimen: Die Einrichtung gilt als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem ihr Vertreter niedergelassen ist. Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) ist in Bamberg, Deutschland, niedergelassen — mit Regingada als Vertreter liegt dieser Anker in Deutschland.

Welche Zuständigkeitswirkung hat die Benennung eines Vertreters?

Nach Art. 26 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie gilt eine Einrichtung, die einen Vertreter benannt hat, als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem der Vertreter niedergelassen ist. Die Aufsicht folgt dann der Umsetzung der Richtlinie in diesem Mitgliedstaat — ein klarer Zuständigkeitsanknüpfungspunkt statt mehrerer paralleler Zuständigkeiten.

Was passiert, wenn wir keinen Vertreter benennen?

Art. 26 Abs. 3 letzter Satz NIS-2-Richtlinie sieht vor, dass ohne benannten Vertreter in der Union jeder Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienste erbringt, rechtliche Schritte gegen die Einrichtung wegen Verstößen gegen die Richtlinie einleiten kann. Statt eines Zuständigkeits-Ankers drohen der Einrichtung dann potenziell so viele Zuständigkeiten, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen sie Dienste erbringt.

Wie funktioniert die Registrierung nach Art. 27 NIS-2-Richtlinie?

Die ENISA erstellt und führt ein Register der in Art. 26 Abs. 1 Buchst. b genannten Einrichtungsarten. Die Mitgliedstaaten verpflichten diese Einrichtungen, den zuständigen Behörden Angaben zu übermitteln — darunter den Namen der Einrichtung, ihren Sektor und ihre Art, die Anschrift der Hauptniederlassung oder, bei nicht in der Union niedergelassenen Einrichtungen, die Anschrift ihres nach Art. 26 Abs. 3 benannten Vertreters, aktuelle Kontaktdaten, die Mitgliedstaaten, in denen sie Dienste erbringen, sowie ihre IP-Adressbereiche (Art. 27 Abs. 2 NIS-2-Richtlinie). Die Angaben werden für das Register an die ENISA weitergeleitet; Änderungen sind zu melden (Art. 27 Abs. 3 NIS-2-Richtlinie).

NIS2 ist eine Richtlinie — was bedeutet das für die Vertreterpflicht?

Die Richtlinie (EU) 2022/2555 bindet die Mitgliedstaaten, die sie in nationales Recht umsetzen; als Umsetzungsfrist bestimmte die Richtlinie den 17. Oktober 2024 (Art. 41 NIS-2-Richtlinie). Die operativen Pflichten Ihrer Einrichtung folgen daher aus dem nationalen Umsetzungsrecht, und Details variieren je Mitgliedstaat. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG).

Ist das Rechtsberatung?

Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) ist die Software- und EU-Vertretungs-Gesellschaft und steht im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Sie erbringt keine Rechtsberatung. Für Rechtsberatung nach gesonderter Mandatierung wenden Sie sich bitte an die unabhängige Kanzlei Theo Funk.

Was kostet das?

Der Umfang richtet sich nach Ihrer Einrichtungsart und dem Zuschnitt Ihrer Dienste, den Mitgliedstaaten, in denen Sie sie anbieten, dem erwarteten Aufkommen an Kontakten zuständiger Behörden und CSIRTs, den Registrierungs- und Aktualisierungspflichten nach Art. 27 NIS-2-Richtlinie, der Frage, ob die Rolle mit einer Vertretung nach Art. 27 DSGVO, DSA oder KI-VO kombiniert wird (Mehr-Regime-Setups senken den Koordinationsaufwand), sowie den vereinbarten Reaktionszeiten. Konditionen auf Anfrage.

Benennen Sie Ihren EU-Vertreter nach Art. 26 Abs. 3.

Starten Sie mit dem Scoping-Check — er hält Ihren Status nach Art. 26 Abs. 3 fest und führt direkt in die Vertretungsanfrage.

Rechtsberatung zu Vertreterpflichten — Kanzlei Theo Funk (gesondertes Mandat)

Mit wem Sie es zu tun haben

Wer steht hinter der Vertreterfunktion?

Die Regingada UG (haftungsbeschränkt), Bamberg — HRB 12595, Amtsgericht Bamberg — steht im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Sie übernimmt die benannte Vertreterfunktion und baut die Software; Rechtsberatung leistet sie nicht. Die rechtliche Prüfung ist ein gesondertes Mandat der Kanzlei Theo Funk, die der anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 43a BRAO unterliegt. Zwei Verträge, getrennt abgerechnet: keine Beauftragung setzt die andere voraus, Vermittlungsentgelte werden in keine Richtung gezahlt.

Stand: 27.09.2026