Bevollmächtigter nach der KI-VO — Art. 54 & 22
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die in Drittländern niedergelassen sind, müssen schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen, bevor das Modell den Unionsmarkt erreicht — Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), anwendbar seit dem 02.08.2025. Die parallele Pflicht für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 22 Abs. 1) wurde durch die VO (EU) 2026/1744 verschoben und gilt erst ab dem 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I). Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) übernimmt diese benannte Rolle auf Grundlage eines eigenen schriftlichen Auftrags: Dokumentenverwahrung und -prüfung, Behördenkooperation und Dokumentation — keine Rechtsberatung.
Bevollmächtigten-Service nach der KI-VO — englisch „EU AI Act Authorised Representative", in US-Schreibweise „authorized representative" — für Anbieter ohne Niederlassung in der EU: KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) und, ab Dezember 2027 (Anhang III) bzw. August 2028 (Anhang I), Hochrisiko-KI-Systeme.
Software & benannte EU-Vertretung: Regingada UG (haftungsbeschränkt) · Rechtsberatung ausschließlich: Kanzlei Theo Funk — gesondertes Mandat
Wer muss nach der KI-VO einen Bevollmächtigten benennen?
Die KI-VO schafft die Rolle zweimal — für zwei Anbieterkreise. Beide sind gleich definiert: Der Anbieter ist in einem Drittland niedergelassen, und seine Modelle oder Systeme erreichen den Unionsmarkt. Heute gilt nur die Pflicht für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck:
- Art. 54 — GPAI-Modelle
- Gilt die Open-Source-Ausnahme?
- Ab wann die Pflichten gelten
- Art. 22 — Hochrisiko-KI, ab 2027
Art. 54: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Vor dem Inverkehrbringen eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt müssen in Drittländern niedergelassene Anbieter schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen (Art. 54 Abs. 1 KI-VO). Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein Modell, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, in der Lage ist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann (Art. 3 Nr. 63 KI-VO). Art. 54 Abs. 6 nimmt bestimmte freie und quelloffene Modelle aus — siehe unten.
Gilt die Open-Source-Ausnahme (Art. 54 Abs. 6) für mein Modell?
Nur, wenn sie vollständig passt. Art. 54 Abs. 6 KI-VO nimmt Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aus, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells erlaubt, und deren Parameter — einschließlich der Gewichte, der Informationen über die Modellarchitektur und der Informationen über die Modellnutzung — öffentlich zugänglich gemacht werden; es sei denn, das Modell birgt ein systemisches Risiko. Drei Prüfungen, in dieser Reihenfolge:
- Lizenz: Erlaubt sie tatsächlich Zugang, Nutzung, Änderung und Verbreitung? Eine Lizenz, die die Weitergabe ausnimmt, genügt nicht. Das Wort „kommerziell“ steht nicht in Art. 54 Abs. 6; dass auch ein Ausschluss der kommerziellen Nutzung aus der Ausnahme herausführt, folgt aus den ErwGr. 102 und 103 KI-VO (freie Weitergabe; keine Komponente, die „gegen Entgelt bereitgestellt oder anderweitig monetarisiert“ wird) — eine Auslegung, nicht der Wortlaut der Vorschrift.
- Veröffentlichung: Sind Gewichte, Architektur- und Nutzungsinformationen öffentlich zugänglich — nicht nur in einem Paper beschrieben oder auf Anfrage erhältlich?
- Systemisches Risiko: Fällt das Modell unter Art. 51? Dann entfällt die Ausnahme unabhängig von der Lizenz.
Ein „Nein“ bei einer der drei Prüfungen führt zurück in Art. 54 Abs. 1. Welche der drei im Einzelfall die knappe ist, ist eine rechtliche Bewertung — dazu berät die Kanzlei Theo Funk im gesonderten Mandat.
Ab wann die Pflichten gelten
- 02.08.2025
Art. 54 gilt bereits — das Kapitel über KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt seit dem 2. August 2025. Für GPAI-Modelle, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, haben Anbieter bis zum 2. August 2027 Zeit (Art. 111 Abs. 3 KI-VO).
- 02.12.2027
Art. 22 wird gelten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III — die VO (EU) 2026/1744 (ABl. 24.07.2026, in Kraft 27.07.2026) verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 der KI-VO.
- 02.08.2028
Art. 22 wird für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 — Anhang I — gelten.
Was tut der Bevollmächtigte für ein GPAI-Modell?
Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die im schriftlichen Auftrag festgelegt sind — und Art. 54 Abs. 3 gibt vor, was dieser Auftrag abdecken muss. Der Auftrag ermächtigt den Bevollmächtigten zugleich, neben oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für das Büro für Künstliche Intelligenz (AI Office) oder die zuständigen Behörden in allen Fragen der Einhaltung der Verordnung zu dienen (Art. 54 Abs. 4); eine Kopie des Auftrags erhält das AI Office auf Anfrage.
- Prüfen, dass die in Anhang XI vorgesehene technische Dokumentation erstellt wurde und der Anbieter alle Pflichten nach Art. 53 — und gegebenenfalls Art. 55 — erfüllt hat — Art. 54 Abs. 3 lit. a
- Eine Kopie der technischen Dokumentation zusammen mit den Kontaktdaten des Anbieters zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Modells für das Büro für Künstliche Intelligenz (AI Office) und die zuständigen nationalen Behörden bereithalten — Art. 54 Abs. 3 lit. b
- Dem AI Office auf begründete Anfrage die Informationen und die Dokumentation zur Verfügung stellen, die für den Nachweis der Einhaltung erforderlich sind — Art. 54 Abs. 3 lit. c
- Mit dem AI Office und den zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammenarbeiten, die diese im Zusammenhang mit dem Modell ergreifen — auch wenn es in KI-Systeme integriert ist, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden — Art. 54 Abs. 3 lit. d
Der Auftrag hat auch einen vorgeschriebenen Ausstiegspfad: Nach Art. 54 Abs. 5 muss der Bevollmächtigte den Auftrag beenden, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Pflichten aus der Verordnung verstößt, und das AI Office unverzüglich über die Beendigung und die Gründe informieren. Unser Vertretungsvertrag definiert die Informationswege so, dass diese Pflicht nie überraschend ausgelöst werden muss.
Wie läuft die Benennung ab?
Drei Schritte führen vom Scoping zum schriftlichen Auftrag und zur dokumentierten Bevollmächtigten-Funktion.
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Scoping
Ein geführter Fragenkatalog — derselbe Wizard, den Sie auf dieser Seite starten können — hält Ihre Anbieterrolle, Ihre Niederlassung und die Frage fest, ob Ihr Portfolio unter Art. 54 (GPAI-Modelle), Art. 22 (Hochrisiko-Systeme, ab 02.12.2027 nach Anhang III bzw. 02.08.2028 nach Anhang I) oder beides fällt.
Ergebnisein strukturierter Selbsteinschätzungs-Datensatz zu Ihrem Status nach Art. 54 und Art. 22 — keine rechtliche Bewertung; dafür berät die Kanzlei im gesonderten Mandat.
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Schriftlicher Auftrag
Wir bereiten den schriftlichen Auftrag vor, den die Verordnung verlangt: den Aufgabenkatalog nach Art. 54 Abs. 3 — bei Hochrisiko-Systemen ab dem 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I) den nach Art. 22 Abs. 3 —, Dokumentenflüsse, Eskalationspfade und Reaktionszeiten: die Auftragskopie, die Behörden anfordern können.
ErgebnisEntwurf des schriftlichen Auftrags und des Vertretungsvertrags mit dem gesetzlichen Aufgabenkatalog — Mustertexte auf Anfrage.
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Dokumentation & Registrierung
Wir richten die zehnjährige Dokumentenverwahrung ein — EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation nach Art. 11 bzw. Anhang XI — sowie gegebenenfalls den Registrierungsschritt nach Art. 49.
Ergebnisein dokumentierter Verwahrungs- und Abrufplan, gegebenenfalls der Registrierungsnachweis sowie ein dokumentierter Kontaktkanal für Marktüberwachungsbehörden und das AI Office.
Was kostet ein KI-VO-Bevollmächtigter?
Das Engagement bemisst sich daran, was die Rolle operativ abzudecken hat: Zahl und Einstufung Ihrer KI-Systeme und -Modelle (Hochrisiko nach Art. 6, GPAI nach Kapitel V), Umfang der zu verwahrenden und zu prüfenden technischen Dokumentation, Registrierungspflichten nach Art. 49, erwartetes Behördenaufkommen — Marktüberwachungsbehörden und, bei Modellen, das AI Office —, die Frage, ob die Rolle mit einer Vertretung nach Art. 27 DSGVO, DSA oder NIS2 kombiniert wird (Mehr-Regime-Setups senken den Koordinationsaufwand), sowie die Reaktionszeiten, die wir zusagen.
Art. 54 (GPAI): feste Jahrespreise nach Unternehmensgröße — 690 € (Micro) · 1.290 € (Small) · 2.900 € (Medium) · 6.400 € (Large). Art. 22 (Hochrisiko-Systeme, ab 02.12.2027 bzw. 02.08.2028): individuelles Angebot, ab 2.400 € / Jahr.
Netto zzgl. USt., jährliche Vorauszahlung, vorbehaltlich Onboarding und Vetting. Mehr-Regime-Setups: −10 % auf den Gesamtjahrespreis je zusätzlichem Regime, Deckel −30 %. Zur vollständigen Preisliste (EN) →
Was ändert sich ab Dezember 2027 für Hochrisiko-KI-Systeme?
Art. 22 ist noch nicht anwendbar: Die VO (EU) 2026/1744 verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 der KI-VO. Ab dem 02.12.2027 (Systeme nach Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Systeme nach Anhang I) werden in Drittländern niedergelassene Anbieter vor der Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen müssen (Art. 22 Abs. 1 KI-VO).
Ob ein System als Hochrisiko-KI-System gilt, folgt aus den Einstufungsregeln des Art. 6: KI-Systeme, die Sicherheitsbauteile von Produkten sind — oder selbst solche Produkte —, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen (Art. 6 Abs. 1), sowie die in Anhang III aufgeführten eigenständigen Anwendungsfälle (Art. 6 Abs. 2) — von Biometrie über Beschäftigung und Kreditwürdigkeitsprüfung bis zur Strafverfolgung.
Der Auftrag nach Art. 22 Abs. 3 wird fünf Aufgaben umfassen:
- a) Prüfen, ob die EU-Konformitätserklärung (Art. 47) und die technische Dokumentation (Art. 11) erstellt wurden und der Anbieter ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat
- b) Beides samt Kontaktdaten des Anbieters und gegebenenfalls der Bescheinigung der notifizierten Stelle zehn Jahre ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme für die zuständigen Behörden und die in Art. 74 Abs. 10 genannten nationalen Behörden oder Stellen bereithalten
- c) Einer zuständigen Behörde auf begründete Anfrage die Informationen und die Dokumentation zum Nachweis der Konformität übermitteln, einschließlich des Zugangs zu den automatisch erzeugten Protokollen (Art. 12 Abs. 1), soweit sie der Kontrolle des Anbieters unterliegen
- d) Mit den zuständigen Behörden auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem System zusammenarbeiten
- e) Gegebenenfalls die Registrierung nach Art. 49 Abs. 1 vornehmen oder, wenn der Anbieter selbst registriert, die Richtigkeit der Angaben nach Anhang VIII Abschnitt A Nr. 3 sicherstellen
Die Rolle wird eine eigene Exposition tragen. Nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. b KI-VO werden Verstöße gegen die Pflichten der Bevollmächtigten nach Art. 22 mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden können, je nachdem, welcher Betrag höher ist — bei KMU einschließlich Start-ups gilt umgekehrt der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6), für kleine Midcap-Unternehmen ebenso nach dem durch die VO (EU) 2026/1744 eingefügten Art. 99 Abs. 6a. Der Bevollmächtigte ist Adressat der Verordnung, kein Briefkasten — genau deshalb gehören zu dem Auftrag die Unterlagen, die Zugänge und die Reaktionszeiten, die den Aufgabenkatalog überhaupt erfüllbar machen.
Ab dem 02.12.2027 bzw. 02.08.2028 kommt mit Art. 22 Abs. 4 ein Ausstiegspfad hinzu, der Art. 54 Abs. 5 entspricht: Der Bevollmächtigte muss den Auftrag beenden, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Pflichten aus der Verordnung verstößt, und unverzüglich die betreffende Marktüberwachungsbehörde sowie gegebenenfalls die betreffende notifizierte Stelle über die Beendigung und deren Gründe informieren.
Eine benannte Rolle, gehalten von einer eingetragenen Gesellschaft.
„Unter der KI-VO ist die Bevollmächtigten-Rolle dokumentenlastig: Konformitätserklärungen, technische Dokumentation, Registrierungen — jemand mit Niederlassung in der Union muss sie prüfen, bereithalten und auf Anfrage vorlegen, zehn Jahre lang. Regingada hält diese benannte Rolle auf Grundlage eines eigenen schriftlichen Auftrags. Die rechtliche Bewertung bleibt bei meiner Kanzlei — im gesonderten Mandat.“
Regingada UG (haftungsbeschränkt), HRB 12595, AG Bamberg
Benannte EU-Vertretung & Software: Regingada UG (haftungsbeschränkt) — im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk, keine Rechtsberatung · Rechtsberatung: unabhängige Kanzlei Theo Funk (RAK Bamberg) — gesondertes Mandat.
EU-Datendisziplin → Trust Center · security.txt (RFC 9116)
Derselbe Regulierungs-Korpus treibt die Regingada Compliance Suite an — Digital-Twin-Software, die die KI-VO neben DSGVO, DSA, DMA und NIS2 kartiert.
Häufige Fragen
Wer muss nach der KI-VO einen Bevollmächtigten benennen?
Zwei Anbieterkreise, beide definiert über die Niederlassung außerhalb der Union. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt die Pflicht bereits: In Drittländern niedergelassene Anbieter müssen vor dem Inverkehrbringen des Modells auf dem Unionsmarkt einen Bevollmächtigten benennen (Art. 54 Abs. 1 KI-VO, anwendbar seit dem 02.08.2025). Für Hochrisiko-KI-Systeme gilt die parallele Pflicht aus Art. 22 Abs. 1 KI-VO noch nicht — die VO (EU) 2026/1744 (ABl. 24.07.2026, in Kraft 27.07.2026) verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 der KI-VO auf den 02.12.2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 02.08.2028 für Systeme nach Anhang I. In beiden Fällen erfolgt die Benennung durch schriftlichen Auftrag, und der Bevollmächtigte muss in der Union niedergelassen sein.
Art. 22 oder Art. 54 — was gilt für mich?
Art. 22 knüpft an Hochrisiko-KI-Systeme an — Systeme, die nach Art. 6 eingestuft sind: entweder als Sicherheitsbauteile von Produkten, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen (Art. 6 Abs. 1), oder über die in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle (Art. 6 Abs. 2). Art. 54 knüpft an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne des Art. 3 Nr. 63 an. Ein Anbieter, der sowohl ein GPAI-Modell als auch Hochrisiko-KI-Systeme auf den Unionsmarkt bringt, fällt in beide Kreise, wobei Art. 22 erst ab dem 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I) gilt; beide Aufträge können bei demselben Bevollmächtigten liegen.
Ab wann gelten die Bevollmächtigten-Pflichten?
Art. 54 gilt bereits: Das Kapitel über KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt seit dem 2. August 2025 — für GPAI-Modelle, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, haben Anbieter bis zum 2. August 2027 Zeit (Art. 111 Abs. 3 KI-VO). Art. 22 gilt noch nicht: Die VO (EU) 2026/1744 verschiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 der KI-VO, sodass die Benennungspflicht für Hochrisiko-KI-Systeme erst ab dem 02.12.2027 für Systeme nach Anhang III und ab dem 02.08.2028 für Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 — Anhang I — gilt.
Was tut der Bevollmächtigte konkret?
Die Aufgaben ergeben sich aus dem schriftlichen Auftrag, der den gesetzlichen Katalog abdecken muss: prüfen, dass die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation erstellt wurden (Art. 22 Abs. 3 lit. a, ab dem 02.12.2027 bzw. 02.08.2028) bzw. dass die Anhang-XI-Dokumentation vorliegt und die Pflichten aus Art. 53 erfüllt sind (Art. 54 Abs. 3 lit. a); die Dokumentation zehn Jahre für die Behörden bereithalten; Informationen und Dokumentation auf begründete Anfrage zur Verfügung stellen; mit den zuständigen Behörden und — bei Modellen — dem Büro für Künstliche Intelligenz (AI Office) zusammenarbeiten; gegebenenfalls die Registrierungsschritte nach Art. 49. Der Auftrag ermächtigt den Bevollmächtigten zugleich, zusätzlich zum Anbieter oder an dessen Stelle von den Behörden in allen Fragen der Sicherstellung der Konformität kontaktiert zu werden.
Bevollmächtigter, Einführer, Händler — worin liegt der Unterschied?
Die KI-VO hält die Rollen in Art. 3 auseinander: Der Bevollmächtigte (Art. 3 Nr. 5) ist in der Union ansässig oder niedergelassen und handelt auf Grundlage eines schriftlichen Auftrags des Anbieters, dessen Pflichten er in dessen Namen wahrnimmt. Der Einführer (Art. 3 Nr. 6) bringt ein KI-System, das den Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen Person trägt, auf den Unionsmarkt und hat eigene Pflichten nach Art. 23. Der Händler (Art. 3 Nr. 7) stellt ein System weiter unten in der Lieferkette bereit, mit den Pflichten des Art. 24. Die eine Rolle ersetzt die andere nicht: Art. 22 Abs. 1, der ab dem 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I) gilt, knüpft die Benennungspflicht an die Niederlassung des Anbieters in einem Drittland, nicht daran, ob ein Einführer beteiligt ist.
Was passiert, wenn ein Nicht-EU-Anbieter keinen Bevollmächtigten benennt?
Die Verordnung formuliert die Benennung als Voraussetzung. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt sie heute: Die Benennung muss erfolgen, bevor das Modell in Verkehr gebracht wird (Art. 54 Abs. 1 KI-VO, anwendbar seit dem 02.08.2025). Für Hochrisiko-KI-Systeme folgt dieselbe Voraussetzung aus Art. 22 Abs. 1, doch Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 der KI-VO wurden durch die VO (EU) 2026/1744 verschoben und gelten erst ab dem 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I). Ohne die Benennung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, und auf die Nichtkonformität findet der Marktüberwachungsrahmen des Kapitels IX KI-VO Anwendung. Was das für einen konkreten Markteintrittsplan bedeutet, ist eine Rechtsfrage — dazu berät die Kanzlei im gesonderten Mandat.
Gilt die Open-Source-Ausnahme (Art. 54 Abs. 6) für mein Modell?
Art. 54 Abs. 6 enthält eine: Die Bevollmächtigten-Pflicht gilt nicht für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells erlaubt, und deren Parameter — einschließlich der Gewichte, der Informationen über die Modellarchitektur und der Informationen über die Modellnutzung — öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Ausnahme gilt nicht, wenn das Modell ein systemisches Risiko birgt.
Ist das Rechtsberatung?
Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) ist die Software- und EU-Vertretungs-Gesellschaft und steht im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Sie erbringt keine Rechtsberatung. Für Rechtsberatung nach gesonderter Mandatierung wenden Sie sich bitte an die unabhängige Kanzlei Theo Funk.
Was kostet das?
Das Engagement hängt ab von Zahl und Einstufung Ihrer KI-Systeme und -Modelle, dem Umfang der zu verwahrenden und zu prüfenden technischen Dokumentation, den Registrierungspflichten nach Art. 49, dem erwarteten Behördenaufkommen, der Frage, ob die Rolle mit einer Vertretung nach Art. 27 DSGVO, DSA oder NIS2 kombiniert wird (Mehr-Regime-Setups senken den Koordinationsaufwand), sowie den vereinbarten Reaktionszeiten. Art. 54 (GPAI): feste Jahrespreise nach Unternehmensgröße — 690 € (Micro), 1.290 € (Small), 2.900 € (Medium), 6.400 € (Large). Art. 22 (Hochrisiko-Systeme, ab 02.12.2027 bzw. 02.08.2028): individuelles Angebot, ab 2.400 € pro Jahr. Netto zzgl. USt., jährliche Vorauszahlung, vorbehaltlich Onboarding und Vetting. Zur vollständigen Preisliste (EN).
Benennen Sie Ihren KI-VO-Bevollmächtigten.
Starten Sie mit dem Scoping-Check — er hält Ihren Status nach Art. 54 und Art. 22 fest und führt direkt in die Vertretungsanfrage. Art. 54 gilt bereits; Art. 22 KI-VO ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) bzw. dem 2. August 2028 (Anhang I), VO (EU) 2026/1744.
Rechtsberatung zu Bevollmächtigten-Pflichten — Kanzlei Theo Funk (gesondertes Mandat)
Wer steht hinter der Vertreterfunktion?
Die Regingada UG (haftungsbeschränkt), Bamberg — HRB 12595, Amtsgericht Bamberg — steht im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Sie übernimmt die benannte Vertreterfunktion und baut die Software; Rechtsberatung leistet sie nicht. Die rechtliche Prüfung ist ein gesondertes Mandat der Kanzlei Theo Funk, die der anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 43a BRAO unterliegt. Zwei Verträge, getrennt abgerechnet: keine Beauftragung setzt die andere voraus, Vermittlungsentgelte werden in keine Richtung gezahlt.
Stand: 27.09.2026