Regingada
EU-Vertretung · Sechs benannte Rollen, ein Anbieter

EU-Vertretung für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU

Fünf EU-Digitalrechtsakte verpflichten Unternehmen ohne Niederlassung in der Union, dort einen Vertreter zu benennen: DSGVO und NIS-2-Richtlinie sprechen vom Vertreter, der Digital Services Act (DSA) vom gesetzlichen Vertreter, die KI-VO vom Bevollmächtigten, der Data Act vom Vertreter (Art. 37 Abs. 11). Der Data Governance Act kennt eine sechste Rolle für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen (Art. 11 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3). Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) übernimmt diese sechs benannten Rollen zu festen Jahrespreisen, von ihrem Sitz in Bamberg aus.

Software & benannte EU-Vertretung: Regingada UG (haftungsbeschränkt) · Rechtsberatung ausschließlich: Kanzlei Theo Funk — gesondertes Mandat

Was wir übernehmen

Welche Vertreterrollen übernimmt die Regingada UG?

Die Regingada UG (haftungsbeschränkt) übernimmt sechs benannte Vertreterrollen — DSGVO Art. 27, DSA Art. 13, KI-VO Art. 54, NIS2 Art. 26 Abs. 3, Data Act Art. 37 Abs. 11 und die Rolle nach dem Data Governance Act. Jede ist eine eigene Benennung mit eigenem schriftlichem Mandat: ein Anbieter und ein Onboarding, aber nie eine Pauschalbenennung.

Regime und Norm Was Regingada übernimmt Jahresfestpreis
DSGVO Art. 27
Verordnung (EU) 2016/679 · gilt seit 25. Mai 2018
Benannte Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen (Art. 27 Abs. 4); das vom Vertreter geführte Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30); ein dokumentierter Weiterleitungskanal zu Ihrem Team. ab 490 € / Jahr
DSA Art. 13
Verordnung (EU) 2022/2065 · gilt seit 17. Februar 2024
Benannter gesetzlicher Vertreter für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und das Gremium (Art. 13 Abs. 2); Mitteilung der Kontaktdaten an den Koordinator für digitale Dienste (Art. 13 Abs. 4) in Ihrem Auftrag; die Kontaktstelle nach Art. 11. ab 1.480 € / Jahr
KI-VO Art. 54
Verordnung (EU) 2024/1689 · Art. 54 gilt seit 2. August 2025
Bevollmächtigter für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck: die Auftragsaufgaben nach Art. 54 Abs. 3, Dokumentation zur Verfügung des Büros für Künstliche Intelligenz, Zusammenarbeit auf Anfrage. ab 690 € / Jahr
NIS2 Art. 26 Abs. 3
Richtlinie (EU) 2022/2555 · in Deutschland § 60 Abs. 3 BSIG, in Kraft seit 6. Dezember 2025
Vertreter für die in Art. 26 Abs. 1 lit. b genannten Einrichtungsarten im Anwendungsbereich der NIS2 — ab mittlerem Unternehmen (Art. 2 Abs. 1), während DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister (Art. 2 Abs. 2 lit. a) und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen (Art. 2 Abs. 4), größenunabhängig erfasst sind; Anschrift und Kontaktdaten des Vertreters für die BSI-Registrierung nach § 34 BSIG. individuelles Angebot
Data Act Art. 37 Abs. 11
Verordnung (EU) 2023/2854 · gilt seit 12. September 2025
Vertreter, an den sich die zuständigen Behörden zusätzlich zum Rechtsträger oder an seiner Stelle wenden und der auf Anfrage die Compliance-Maßnahmen des Rechtsträgers umfassend nachweist (Art. 37 Abs. 12). ab 1.480 € / Jahr
DGA Art. 11 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 (EN)
Verordnung (EU) 2022/868 · gilt seit 24. September 2023
Gesetzlicher Vertreter für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten (Art. 11 Abs. 3) und für Einrichtungen, die sich als datenaltruistische Organisation eintragen lassen (Art. 19 Abs. 3), jeweils ohne Niederlassung in der Union; die Benennung legt zugleich fest, welcher Mitgliedstaat zuständig ist. individuelles Angebot

Große Unternehmen zahlen 5.200 € je Jahr für die DSGVO-Vertretung und 6.400 € für die KI-VO-Bevollmächtigung nach Art. 54; bei DSA und Data Act erhalten sie ein individuelles Angebot. Die Bevollmächtigung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 22 KI-VO wird gesondert angeboten (ab 2.400 € / Jahr): Diese Pflicht gilt noch nicht — die VO (EU) 2026/1744 hat sie auf den 2. Dezember 2027 (Systeme nach Anhang III) bzw. den 2. August 2028 (Systeme nach Anhang I) verschoben. Zur vollständigen Preisliste (EN) →

Anwendungsbereich

Prüfung vor der Benennung

Die Benennung ist kein Automatismus. Ohne EU-Niederlassung kommt es auf Ihr Angebot (DSGVO, DSA), die Beobachtung von Verhalten in der Union (DSGVO), Ihr KI-Modell (KI-VO) oder Ihre Einrichtungsart bzw. Rolle (NIS2, Data Act) an; mehrere Rechtsakte kennen Ausnahmen. Ob eine Pflicht greift, ist eine Rechtsfrage — dazu berät die Kanzlei Theo Funk im gesonderten Mandat.

Onboarding

Wie läuft die Beauftragung ab?

Drei Schritte je Regime: Scoping, Vertretervertrag, Mitteilung. Mehrere Regime laufen über ein Onboarding, einen Ansprechpartner und einen Rechnungszyklus — jedes beruht dennoch auf seiner eigenen Benennung. Antwort binnen eines Arbeitstags (MEZ/MESZ); Behörden werden erst nach Unterzeichnung des Mandats benachrichtigt.

  1. Scoping

    Ein geführtes Fragenset erfasst Ihre Niederlassung, Ihre Dienste und Ihren EU-Bezug und erzeugt eine strukturierte Selbsteinschätzung — Orientierung, keine rechtliche Feststellung.

  2. Vertretervertrag

    Ein schriftliches Mandat je Regime mit Aufgaben, Informationswegen, Eskalationspfaden und Reaktionszeiten. Mehrere Regime können unter einem Onboarding und einem Rechnungszyklus laufen — nie unter einer Benennung.

  3. Mitteilung und Übergabe

    Wo der Rechtsakt es verlangt, wird die Benennung mitgeteilt oder veröffentlicht: dem Koordinator für digitale Dienste nach Art. 13 Abs. 4 DSA, in der BSI-Registrierung nach § 34 BSIG, in Ihrer Datenschutzerklärung nach Art. 13 und 14 DSGVO.

Leistungsseiten

Welche Seite behandelt Ihr Regime?

Jedes Regime hat eine eigene Seite mit den Aufgaben der Rolle und ihrem Preis: einem veröffentlichten Preisband für DSGVO, DSA, KI-VO und Data Act, einem individuellen Angebot für NIS2 und den DGA.

Selbsteinschätzung für ein Regime starten — Orientierung, keine Rechtsberatung.

FAQ

Was fragen Unternehmen vor dem Mandat?

Kann ein Anbieter mehrere Vertreterrollen zugleich übernehmen?

Ja — die Regingada UG (haftungsbeschränkt) kann die Rollen nach DSGVO, DSA, KI-VO, NIS2, Data Act und DGA für dasselbe Unternehmen übernehmen. Jede Rolle beruht auf einem eigenen schriftlichen Mandat mit eigenen Aufgaben, weil die Rechtsakte die Aufgaben unterschiedlich regeln — die KI-VO mit einem Mindestkatalog, den der Auftrag abdecken muss (Art. 54 Abs. 3), die DSGVO ohne einen solchen Katalog. Ein Onboarding, mehrere Benennungen.

Begründet die Benennung eines Vertreters eine Niederlassung in der Union?

Nein. Für den DSA schließt Art. 13 Abs. 5 DSA das ausdrücklich aus. Die DSGVO enthält keinen solchen Satz; nach Erwägungsgrund 80 handelt der Vertreter im Namen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters, und Art. 27 Abs. 5 DSGVO lässt rechtliche Schritte gegen das Unternehmen selbst unberührt. Die Vorschrift im Einzelnen: does appointing a representative create an EU establishment? (EN)

In welchem Mitgliedstaat muss der Vertreter sitzen?

Das hängt vom Rechtsakt ab. Art. 27 Abs. 3 DSGVO verlangt einen Mitgliedstaat, in dem sich die betroffenen Personen befinden; Art. 13 Abs. 1 DSA und Art. 26 Abs. 3 NIS2 verweisen auf einen Mitgliedstaat, in dem die Dienste angeboten werden; Art. 37 Abs. 11 Data Act lässt die Wahl offen. Die Regingada UG sitzt in Bamberg.

Was kostet die EU-Vertretung?

Feste Jahrespreise je Regime und Unternehmensgröße: DSGVO ab 490 €, KI-VO Art. 54 ab 690 €, DSA und Data Act ab 1.480 € je Jahr; NIS2, DGA sowie große Unternehmen bei DSA und Data Act individuell. Netto zzgl. USt., jährliche Vorauszahlung, vorbehaltlich Onboarding und Vetting; Mehr-Regime-Setups: −10 % je zusätzlichem Regime, Deckel −30 %. Zur vollständigen Preisliste (EN).

Ein Anbieter, sechs Benennungen, transparente Preise.

Nennen Sie uns Ihren Sitz und Ihr Angebot in der Union — wir sagen Ihnen, welche Benennungen wir für Sie übernehmen können und was sie kosten. Ob eine Pflicht in Ihrem Fall greift, ist eine Rechtsfrage für die Kanzlei.

Regingada kontaktieren →
Mit wem Sie es zu tun haben

Wer steht hinter der Vertreterfunktion?

Die Regingada UG (haftungsbeschränkt), Bamberg — HRB 12595, Amtsgericht Bamberg — steht im Eigentum von Rechtsanwalt Theo Funk. Sie übernimmt die benannte Vertreterfunktion und baut die Software; Rechtsberatung leistet sie nicht. Die rechtliche Prüfung ist ein gesondertes Mandat der Kanzlei Theo Funk, die der anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 43a BRAO unterliegt. Zwei Verträge, getrennt abgerechnet: keine Beauftragung setzt die andere voraus, Vermittlungsentgelte werden in keine Richtung gezahlt.

Stand: 27.09.2026